{"id":44,"date":"2023-04-24T20:50:56","date_gmt":"2023-04-24T18:50:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.xn--tvrtzlingen-n8a.de\/WordPress\/?page_id=44"},"modified":"2023-04-24T20:53:22","modified_gmt":"2023-04-24T18:53:22","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.xn--tvrtzlingen-n8a.de\/WordPress\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td colspan=\"2\">( i.d.F. vom 31.01.2015 )<br><br><strong>\u00a7 1<br>Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben<\/strong> Der im Jahre 1922 gegr\u00fcndete Verein f\u00fchrt den Namen \u201eTurnverein R\u00e4tzlingen von 1922 e.V.\u201c und hat seinen Sitz in R\u00e4tzlingen, Landkreis Uelzen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts L\u00fcneburg unter der Registernummer VR 140061 eingetragen. Das Vereinsjahr l\u00e4uft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Farben des Vereins sind \u201eGr\u00fcn \u2013 Wei\u00df\u201c.<br><br><strong>\u00a7 2<br>Vereinszweck<\/strong> Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und F\u00f6rderung sportlicher \u00dcbungen und Leistungen. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religi\u00f6sen Tendenzen. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br><br><strong>\u00a7 3<br>Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong> Der Turnverein R\u00e4tzlingen von 1922 e.V. verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der K\u00f6rperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctung beg\u00fcnstigt werden.<br><br><strong>\u00a7 4<br>Verbandszugeh\u00f6rigkeit<\/strong> Der Verein geh\u00f6rt den Sportverb\u00e4nden als Mitglied an, an die er Sportler(innen) gemeldet hat, und ist den Satzungen dieser Verb\u00e4nde unterworfen.<br><br><strong>\u00a7 5<br>Mitgliedschaft<\/strong> Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend z\u00e4hlen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder dem Verein verdient gemacht haben, k\u00f6nnen auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.<br><br><strong>\u00a7 6<br>Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong> Mitglied kann jede nat\u00fcrliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Beruf, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderj\u00e4hrigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gr\u00fcnde einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.<br><br><strong>\u00a7 7<br>Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong> Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern sowie Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu befolgen.<br><br><strong>\u00a7 8<br>Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/strong> Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeitr\u00e4ge. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann j\u00e4hrlich, viertelj\u00e4hrlich oder monatlich bezahlt werden. Die H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gew\u00e4hren.<br><br><strong>\u00a7 9<br>Verlust der Mitgliedschaft<\/strong> Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegen\u00fcber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erf\u00fcllen. Die Austrittserkl\u00e4rung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zul\u00e4ssig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anh\u00f6rung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: wegen Nichterf\u00fcllung satzungsgem\u00e4\u00dfer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstands, wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeitr\u00e4gen, trotz Aufforderung, wegen eines schweren Versto\u00dfes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens, wegen unehrenhafter Handlungen. \u00dcber den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden ist. Die Beendigung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erl\u00f6schen s\u00e4mtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied f\u00fcr alle Verpflichtungen haftbar.<br><br><strong>\u00a7 10<br>Stimmrecht Jugendlicher<\/strong> Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.<br><br><strong>\u00a7 11<br>Organe des Vereins<\/strong> Organe des Vereins sind:<br>a) der Vorstand<br>b) die Mitgliederversammlung<br><br><strong>\u00a7 12<br>Der Vorstand<\/strong> Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand besteht aus:<br>a) dem\/der 1. Vorsitzenden<br>b) dem\/der 2. Vorsitzenden<br>c) dem\/der Kassenwart(in)<br>d) dem\/der Schriftf\u00fchrer(in)<br>e) dem\/der stellvertretenden Kassenwart(in)<br>f) dem\/der Spielausschussobmann(-frau)<br>g) dem\/der Jugendleiter(in) dem erweiterten Vorstand geh\u00f6ren an:<br>h) die Spartenleiter(innen)<br>i) die Beisitzer(innen) Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch zwei der unter a) \u2013 d) genannten vier Personen gemeinsam vertreten (\u00a7 26 BGB). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gew\u00e4hlt. Scheidet ein Vorstandsmitglied w\u00e4hrend des Gesch\u00e4ftsjahres aus irgendwelchen Gr\u00fcnden aus, so kann der Vorstand bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen. Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung s\u00e4mtlicher Vereinsgesch\u00e4fte im Benehmen mit den st\u00e4ndigen Aussch\u00fcssen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des\/der 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des\/der Vertreters(in). Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Ma\u00df ehrenamtlicher T\u00e4tigkeit \u00fcbersteigen, kann der Vorstand einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und weitere Kr\u00e4fte anstellen.<br><br><strong>\u00a7 13<br>Mitgliederversammlung<\/strong> Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet allj\u00e4hrlich nach Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres, sp\u00e4testens im Monat Januar statt. Sie wird vom\/von der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem\/ihrer Stellvertreter(in) und bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen und gef\u00fchrt. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung: Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung, Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Rechnungspr\u00fcfer, Satzungs\u00e4nderungen, Festsetzung der H\u00f6he der Mitgliederbeitr\u00e4ge und dessen F\u00e4lligkeit, Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden, Antr\u00e4ge ordentlicher Mitglieder, Aufl\u00f6sung des Vereins.<br><br><strong>\u00a7 14<br>Antr\u00e4ge<\/strong> Antr\u00e4ge ordentlicher Mitglieder an die Mitgliederversammlung m\u00fcssen mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.<br><br><strong>\u00a7 15<br>Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<\/strong> Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechts\u00fcbertragungen sind unzul\u00e4ssig. Alle Beschl\u00fcsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem\/der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung seinem\/ihrer Stellvertreter(in) und bei dessen Verhinderung einem vom Vorstand bestimmten Mitglied; er\/sie entscheidet bei Stimmengleichheit. \u00dcber die Verhandlungen und Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu f\u00fchren und vom\/von der Versammlungsleiter(in) und dem\/der Protokollf\u00fchrer(in) zu unterzeichnen.<br><br><strong>\u00a7 16<br>Vorstandssitzung<\/strong> Allmonatlich findet eine den Vereinsmitgliedern offen stehende Vorstandssitzung statt, der Termin wird im Vorstand abgestimmt. Eine schriftliche Einladung zu diesen Sitzungen braucht nicht zu erfolgen. Eine Tagesordnung braucht nicht angek\u00fcndigt zu werden. \u00dcber die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu f\u00fchren.<br><br><strong>\u00a7 17<br>Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen<\/strong> Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen; er muss es tun, wenn ein F\u00fcnftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung hat in gleicher Art und Form wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.<br><br><strong>\u00a7 18<br>Vereinsaussch\u00fcsse<\/strong> Soweit es die zweckvolle Durchf\u00fchrung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Aussch\u00fcsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu w\u00e4hlen sind. Die Aussch\u00fcsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbst\u00e4ndig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstands. F\u00fcr Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zust\u00e4ndig, der auch erm\u00e4chtigt ist, f\u00fcr Sonderaufgaben besondere Aussch\u00fcsse zu bestimmen.<br><br><strong>\u00a7 19<br>Strafen<\/strong> Wegen Versto\u00dfes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen \u00fcber die Mitglieder zu verh\u00e4ngen: Verweise, Geldstrafe bis zu 20,00 Euro, Disqualifikation bis zu einem Jahr, ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen, Ausschluss aus dem Verein. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.<br><br><strong>\u00a7 20<br>Rechnungspr\u00fcfer<\/strong> Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu w\u00e4hlenden drei Rechnungspr\u00fcfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, einmal j\u00e4hrlich die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu pr\u00fcfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Pr\u00fcfung zu berichten. Bei den Pr\u00fcfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.<br><br><strong>\u00a7 21<br>Haftpflicht<\/strong> Der Verein lehnt jede Haftung gegen\u00fcber seinen Mitgliedern ab. Er gew\u00e4hrleistet Versicherungsschutz im Rahmen der kollektiven Unfall- und Haftpflichtversicherung des Landessportbundes Niedersachsen e.V. Im \u00dcbrigen haftet der Verein nur mit seinem Vereinsverm\u00f6gen.<br><br><strong>\u00a7 22<br>Aufl\u00f6sung<\/strong> Sinkt die Mitgliederzahl unter zw\u00f6lf herab oder ist der Verein au\u00dferstande, seinen Zweck zu erf\u00fcllen, so k\u00f6nnen die Mitglieder die Aufl\u00f6sung beschlie\u00dfen. Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Das bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke vorhandene Vereinsverm\u00f6gen f\u00e4llt der Gemeinde R\u00e4tzlingen zur unmittelbaren und ausschlie\u00dflichen Weiterverwendung im gemeinn\u00fctzigen Sinne und im Interesse des Sports zu.<br><br><strong>\u00a7 23<br>Inkrafttreten<\/strong> Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 31. Januar 2015 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. &nbsp; R\u00e4tzlingen, den 31. Januar 2015<\/td><\/tr><tr><td>Wilfried Vick<br>(1. Vorsitzender)<\/td><td>Martin Boyken<br>(2. Vorsitzender)<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>( i.d.F. vom 31.01.2015 ) \u00a7 1Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben Der im Jahre 1922 gegr\u00fcndete Verein f\u00fchrt den Namen \u201eTurnverein R\u00e4tzlingen von 1922 e.V.\u201c und hat seinen Sitz in R\u00e4tzlingen, Landkreis Uelzen. 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